Die Kontrollen sind je nach Verwendungszweck und Leistung unterschiedlichen Kontrollen zu unterziehen. Hauptsächlich wird zwischen einer visuellen und einer Emissionskontrolle unterschieden.
Einzelraumfeuerungen wie Herde, Kachelöfen, Cheminée/-öfen usw. werden einer visuellen Kontrolle unterzogen.
Zentralheizungen wie Stückholz-, Schnitzel- und Pelletheizungen usw. werden nebst der visuellen Kontrolle auch einer Emissionskontrolle unterzogen.
Die Eigentümerinnen und Eigentümer werden von der örtlichen Feuerungskontroll-stelle entsprechend orientiert und aufgefordert, die Kontrolle durchführen zu
lassen.
Die Eigentümerinnen und Eigentümer können selbst entscheiden, ob sie ihre Anlage durch den amtlichen Feuerungskontrolleur der Gemeinde, durch Ihren Kaminfeger oder
das Servicegewerbe überprüfen lassen wollen.
Da die Feuerungskonntrolle je nach Kanton und Gemeinde unterschiedlich organisiert wird, ist es nicht immer klar, wer nun diese Arbeiten ausführen darf. Die Gemeinde oder der beauftragte amtliche Feuerungskontrolleur Ihrer Gemeinde, kann Ihnen am besten Auskunft erteilen.
Bitte beachten Sie deshalb, dass wir nicht in jedem Kanton die gleichen Dienstleistungen anbieten können.
Die Feuerung (Einzelraumfeuerung) wird im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Bestimmungen visuell kontrolliert. Die Kontrollergebnisse werden besprochen und rapportiert. Die Ergebnisse werden in unserem
EDV-System hinterlegt und im Bedarfsfall so auch zu einem späteren Zeitpunkt einseh- und abrufbar.
Alle für die betreffende Gemeinde nötigen administrativen Aufgaben, werden von uns vollumfänglich erledigt. Somit haben Sie die Sicherheit, dass alle für die Feuerungskontrolle beauftragten Stellen über die Ausführung und die ermittelten Ergebnisse informiert werden. Dadurch entstehen Ihnen keine zusätzlichen Aufwände und Kosten.
Die visuelle Kontrolle (Sichtkontrolle) von Feuerungen umfasst:
- den technisch einwandfreien Zustand der Feuerung
- das zur Verwendung bereitgestellte Holz
- Aschenprobe (auf Verdacht bei der Verwendung von nicht zugelassenen Brennstoffen)
Diese Kontrolle wird in der Regel alle zwei Jahre durchgeführt.
---- In eigener Sache: Zur Zeit bieten wir keine Emissionsmessungen von Holzfeuerungen an. -----
Die Emissionskontrollen bei Holzfeuerungen bis 70 kW umfasst:
- den technisch einwandfreien Zustand der Feuerung
- das zur Verwendung bereitgestellte Holz
- die Emissions-Messung
Diese Kontrolle wird in der Regel alle zwei Jahre durchgeführt.
52 Holzfeuerungen
521 Anlage- und Brennstoffart
1 In Holzfeuerungen dürfen nur Holzbrennstoffe nach Anhang 5 Ziffer 31 Absatz 1 verbrannt werden, die aufgrund ihrer Art, Qualität und Feuchtigkeit für das Verbrennen in diesen Anlagen geeignet sind.
2 In handbeschickten Feuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 40 kW sowie in Cheminées darf nur stückiges Holz nach Anhang 5
Ziffer 31 Absatz 1 Buchstabe a oder d Ziffer 1 verbrannt werden.
3 In automatischen Feuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 40 kW dürfen nur Holzbrennstoffe nach Anhang 5 Ziffer 31 Absatz 1 Buchstabe a, b oder d Ziffer 1 verbrannt werden.
522 Emissionsgrenzwerte
1 Die Emissionen von Feuerungen, die mit Holzbrennstoffen nach Anhang 5 Ziffer 31 Absatz 1 betrieben werden, dürfen folgende Werte nicht überschreiten:
Feuerungswärmeleistung:
bis | über | über | über | über |
70 kW | 70 kW | 500 kW | 1 MW | 10 MW |
bis | bis | bis | ||
500 kW | 1 MW | 10 MW |
Holzbrennsstoffe
- Bezugsgrösse: Die Grenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von |
%vol | 13 | 13 | 13 | 11 | 11 |
- Für Holzbrennstoffe nach Anh. 5 Ziff. 31 Abs. 1 Bst. a. b oder d Ziffer 1 - für Zentralheizungs- und Einzelherde sowie handbeschickte gewerblich genutzte Backöfen: |
||||||
- Feststoffe insgesamt | mg/m3 | 100 | 50 | ------ | ------ | ------ |
- Kohlenmonoxid (CO) | mg/m3 | 4000 | 4000 | ------ | ------ | ------ |
- für Einzelraumfeuerungen1 und Heizkessel handbeschickt: | ||||||
- Feststoffe insgesamt | mg/m3 | 100 | 50 | ------ | ------ | ------ |
- Kohlenmonoxid (CO) | mg/m3 | 2500 | 500 | ------ | ------ | ------ |
- für Heiz- und Dampfkessel automatisch beschickt: | ||||||
- Feststoffe insgesamt | mg/m3 | 50 | 50 | 20 | 20 | 10 |
- Kohlenmonoxid (CO) | mg/m3 | 1000 | 500 | 500 | 250 | 150 |
-für Holzbrennstoffe nach Anh. 5 Ziff. 31 Abs. 1 Bst. c oder d Ziffer 2 | ||||||
- Feststoffe insgesamt | mg/m3 | 50 | 50 | 20 | 20 | 10 |
- Kohlenmonoxid (CO) | mg/m3 | 1000 | 500 | 500 | 250 | 150 |
- Stickoxide (XOx). angegeben als Stickstoffdioxid (NO2) | mg/m3 | 2) | 2) | 2) | 2) | 150 |
- Gasförmige organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff | mg/m3 | ------ | ------ | ------ | ------ | 50 |
- Ammoniak und Ammoniumverbindungen, angegeben als Ammoniak3 | mg/m3 | ------ | ------ | ----- | 30 | 30 |
Hinweise:
- Die Angabe eines Strichs in der Tabelle bedeutet, dass weder nach Anhang 3 noch nach Anhang 1 eine Begrenzung vorgeschrieben ist.
Feuerungswärmeleistung:
bis | über | über | über | über |
70 kW | 70 kW | 500 kW | 1 MW | 10 MW |
bis | bis | bis | ||
500 kW | 1 MW | 10 MW |
1) Bei ortsfest gesetzten Grundöfen nach der SN EN 15544 (Ortsfest gesetzte Kachelgrundöfen/Putzgrundöfen Auslegung)87 gelten ungeachtet ihrer Feuerungswärmeleistung die Emissionsbegrenzungen für Feststoffe und CO bis 70 kW.
2) Siehe Stickoxid-Grenzwert Anhang 1 Ziffer 6.
3) Diese Emissionsbegrenzung ist nur für Feuerungsanlagen mit Entstickungseinrichtung von Bedeutung.
2 Die Emissionen von Schwefeloxiden, angegeben als Schwefeldioxid und bezogen auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 6 %, dürfen folgende Werte nicht über-schreiten: |
|
a. bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 bis 300 MW | 200 mg/m3 |
b. bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über 300 MW | 150 mg/m3 |
3 Die Emissionen von Stickoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid und bezogen auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 6 %, dürfen abweichend von Absatz 1 folgende Werte nicht überschreiten: |
|
a. bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 100 bis 300 MW | 200 mg/m3 |
b. bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über 300 MW | 150 mg/m3 |
4 Die Behörde legt die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen für Chlorverbindungen und für organische gas-, dampf-, oder partikelförmige Stoffe nach Artikel 4 fest; die Emissionsbegrenzungen für Chlorverbindungen nach Anhang 1 Ziffer 6 sowie die Emissionsbegrenzungen für organische Stoffe nach Anhang 1 Ziffer 7 gelten nicht. |
|
5 Vorbehalten bleiben die besonderen Anforderungen an Feuerungen nach Ziffer 523. |
87 Diese Norm kann beim Bundesamt für Umwelt, Worblentalstr. 68, 3063 Ittigen, kostenlos eingesehen oder gegen Entgelt bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung, Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur, www.snv.ch bezogen werden.
523 Besondere Anforderungen an Heizkessel
1 Handbeschickte Heizkessel bis 500 kW Nennwärmeleistung müssen mit einem Wärmespeicher eines Volumens von mindestens 12 Litern pro Liter Brennstofffüllraum ausgerüstet werden. Das Volumen darf 55 Liter pro kW Nennwärmeleistung nicht unterschreiten.
2 Automatische Heizkessel bis 500 kW Nennwärmeleistung müssen mit einem Wärmespeicher eines Volumens von mindestens 25 Litern pro kW Nennwärmeleistung ausgerüstet werden. Davon ausgenommen sind Heizkessel für Holzpellets bis 70 kW Feuerungswärmeleistung.
3 Die Behörde kann in Abweichung von den Absätzen 1 und 2 kleinere Speichergrössen festlegen, wenn dies aus technischen oder betrieblichen Gründen angezeigt ist.
4 Werden mehrere Einzelfeuerungen nach den Absätzen 1 oder 2 als betriebliche Einheit zum Zweck der Abdeckung eines variablen Wärme- oder Dampfbedarfs in wechselnder Konstellation betrieben, kann die Behörde kleinere Speichergrössen festlegen.
524 Messung und Kontrolle
1 Serienmässig hergestellte Einzelraumfeuerungen nach Ziffer 22 Buchstabe f sind von einer Abnahmemessung ausgenommen, wenn eine Leistungserklärung oder eine gleichwertige Erklärung des Herstellers nach Artikel 20e vorliegt.
2 Handwerklich hergestellte Einzelraumfeuerungen nach Ziffer 22 Buchstabe f sind von einer Abnahmemessung ausgenommen, wenn:
a. sie nach einem anerkannten Berechnungsverfahren, insbesondere dem Kachelofenberechnungsprogramm des Verbandes feusuisse, gebaut wurden; oder
b. sie mit einem Staubabscheidesystem ausgerüstet sind, welches dem Stand der Technik, namentlich den Anforderungen der technischen Regel VDI 367088 (Abgasreinigung – Nachgeschaltete Staubminderungs-einrichtungen für Kleinfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe) entspricht.
3 Schützenswerte historische Zimmeröfen bis zu einem Volumen von 0,4 m3 und handwerklich hergestellte Kochherde sind ebenfalls von der Abnahmemessung ausgenommen, wenn sie nach den anerkannten Regeln der Feuerungstechnik gebaut wurden oder mit einem Staubabscheidesystem nach Absatz 2 Buchstabe b ausgerüstet sind.
4 Bei Heizkesseln mit einer Feuerungswärmeleistung bis 70 kW, die mit Holzbrennstoffen nach Anhang 5 Ziffer 31 Absatz 1 Buchstabe a, b oder d Ziffer 1 betrieben werden, müssen die Feststoffemissionen im Rahmen der periodischen Feuerungskontrolle nicht gemessen werden.
5 Das BAFU empfiehlt geeignete Mess- und Beurteilungsverfahren.
6 Bei Einzelraumfeuerungen, die nach Ziffer 22 Buchstabe f nicht periodisch gemessen werden, kontrolliert die Behörde insbesondere Verbrennungsrückstände und den Zustand der Anlage. Sie informiert dabei erstmalig auch über die sachgerechte Bedienung der Anlage sowie über die Verwendung und Lagerung von Brennstoffen.
88 Diese Norm kann beim Bundesamt für Umwelt, Worblentalstr. 68, 3063 Ittigen, kostenlos eingesehen oder gegen Entgelt bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung, Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur, www.snv.ch bezogen werden.
525 Anforderungen an Staubabscheidesysteme
Bei Staubabscheidesystemen für Anlagen über 70 kW Feuerungswärmeleistung muss die Verfügbarkeit in der Regel mindestens 90 Prozent betragen. Die Bestimmung der Verfügbarkeit richtet sich nach der Laufzeit der Feuerungsanlage.