FEUERUNGSKONTROLLE Gas


Was ist zu kontrollieren?

Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 1 MW, die mit Gas betrieben werden, müssen alle vier Jahre überprüft werden.

Welche Möglichkeiten bestehen?

1) Die Eigentümerinnen und Eigentümer werden von der örtlichen Feuerungskontroll-stelle entsprechend orientiert und aufgefordert, die Messungen durchführen zu lassen.
2) Die Eigentümerinnen und Eigentümer können selbst entscheiden, ob sie ihre Anlage durch den amtlichen Feuerungskontrollleur der Gemeinde oder durch das Servicegewerbe überprüfen lassen wollen. Das Servicegewerbe hat die Möglichkeit, im Rahmen der Servicearbeiten gleichzeitig die Feuerungskontrolle durchzuführen.

Was gilt es zu beachten?

Da die Feuerungskonntrolle je nach Kanton und Gemeinde unterschiedlich organisiert wird, ist es nicht immer klar, wer nun diese Arbeiten ausführen darf. Die Gemeinde oder der beauftragte amtliche Feuerungskontrolleur Ihrer Gemeinde kann Ihnen da am besten Auskunft erteilen.



Unsere Dieinstleistung

Die Feuerung wird im Rahmen der gestzlich vorgeschriebenen Bestimmungen auf lufthygienische und energetische Grenzwerte kontrolliert. Die Kontrollergebnisse werden besprochen und rapportiert. Die Messergebnisse werden in unserem EDV-System hinterlegt und im Bedarfsfall so auch zu einem späteren Zeitpunkt einseh- und abrufbar.

Alle für die betreffende Gemeinde nötigen administrativen Aufgaben, werden von uns vollumfänglich für Sie erledigt. Somit haben Sie die Sicherheit, dass alle für die Feuerungskontrolle beauftragten Stellen über die Ausführung und die ermittelten Messergebnisse informiert werden. Dadurch entstehen Ihnen keine zusätzlichen Aufwände und Kosten.


Ablauf der Feuerungskontrolle

Sind die Grenzwerte eingahalten, so werden die Messergebnisse besprochen, auf einem Rapport festgehalten und auf der Anlage hinterlegt. Wird jedoch bei der Feuerungskontrolle ein lufthygienischer oder energetischer Grenzwert überschritten, so werden diese besprochen und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen wird eine 30-tägige Einregulierungsfrist gesetzt. Dies bedeutet, dass die Anlage durch eine Servicefirma soweit einreguliert werden muss, dass die Vorschriften wieder eingehalten werden. Sollte dies nicht mehr möglich sein, so wird auf Grund der letzten Messung eine Sanierungsverfügung erstellt. Die Sanierungsverfügung enthält eine Frist zur Behebung der Mängel.


Grenzwerte bei Gasheizungen

Die Bestimmungen gelten für Feuerungsanlagen, die folgenden Zwecken dienen:
a. Raumheizung
b. Erzeugung von Prozesswärme
c. Erzeugung von Warm- oder Heisswasser
d. Dampferzeugung

 

Emissionsgrenzwerte
Die Emissionen von Feuerungen, die mit Gasbrennstoffen betrieben werden, dürfen folgende Werte nicht überschreiten:

Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass hier nur die wesentlichsten Grenzwerte aufgeführt werden.

Für ausführliche Informationen stehen die verschiedenen Gesetze, Verordnungen, Weisungen und Empfehlungen zum Download bereit.

6       Gasfeuerungen

 

61     Emissionsgrenzwerte

1 Die Emissionen von Feuerungen, die mit Gasbrennstoffen betrieben werden, dürfen folgende Werte nicht überschreiten:

Bezugsgrösse:
Die Grenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von
3 % vol
– Kohlenmonoxid (CO) 

 

100 mg/m3

– Stickoxide (NOx), angegeben als Stickstoffdioxid (NO2):

 
a. Hellstrahler und Dunkelstrahler 200 mg/m3
b. Anlagen mit einer Heizmediumtemperatur über 110 °C  
 c. Übrige Anlagen  
– Ammoniak und Ammoniumverbindungen, angegeben als Ammoniak1  

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Hinweise:

1Diese Emissionsbegrenzung ist nur für Feuerungsanlagen mit Entstickungseinrichtung von Bedeutung.

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62       Ergänzende Bestimmungen über die Stickoxid-Emissionen

1 Für Feuerungen mit einer Heizmediumtemperatur über 150 °C, für welche die Einhaltung des Stickoxid-Grenzwertes von 110 mg/m3 nach Ziffer 61 technisch oder betrieblich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar ist, kann die Behörde mildere Grenzwerte festlegen. Die Emissionen an Stickoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid, dürfen jedoch 200 mg/m3 nicht überschreiten.

2 Für Gasfeuerungen, die mit Gasbrennstoffen nach Anhang 5 Ziffer 41 Buchstaben b, d und e betrieben werden, gelten abweichend von Ziffer 61 die Stickoxid-Grenzwerte nach Anhang 3 Ziffer 411.

Bezugsgrösse:
Die Grenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von

3 Für Gas-Durchflusswassererwärmer und Gas-Speicherwassererwärmer gelten die Emissionsbegrenzungen für Stickoxide nach Anhang 1 Ziffer 6 und nach Anhang 3 Ziffer 61 nicht; vorsorgliche Emissionsbegrenzungen nach Artikel 4 werden nicht angeordnet.

63     Energetische Anforderungen

1 Die Abgasverluste von Heiz- und Dampfkesseln dürfen folgende Werte nicht überschreiten:

a. bei Gebläsebrennern mit einstufigem Brennerbetrieb und bei atmosphärischen Brennern 7 Prozent
b. bei Gebläsebrennern mit zweistufigem Brennerbetrieb:  
1. beim Betrieb der ersten Brennerstufe 6 Prozent
2. beim Betrieb der zweiten Brennerstufe                                                          8 Prozent

1bis Die Abgasverluste von Heizkesseln zur Raumwärmeerzeugung oder Wassererwärmung,

die ab dem 1. Januar 2019 in Betrieb genommen werden:

4 Prozent

2 Bei Heiz- und Dampfkesseln mit einer Absicherungstemperatur wärmeträgerseitig von über 110 °C, bei denen die Anforderungen nach Absatz 1 technisch oder betrieblich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar sind, kann die Behörde mildere Grenzwerte festlegen.


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Grenzwerte von Heizungen mit Gas-Brennstoff
Dies ist ein Auszug aus der LRV
Grenzwerte LRV Gas.pdf
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