Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 1 MW, die mit Heizöl "extra leicht" betrieben werden, müssen alle zwei Jahre überprüft werden.
Die Eigentümerinnen und Eigentümer werden von der örtlichen Feuerungskontroll-stelle entsprechend orientiert und aufgefordert, die Messungen durchführen zu
lassen.
Die Eigentümerinnen und Eigentümer können selbst entscheiden, ob sie ihre Anlage durch den amtlichen Feuerungskontrollleur der Gemeinde oder durch das
Servicegewerbe überprüfen lassen wollen. Das Servicegewerbe hat die Möglichkeit, im Rahmen der Servicearbeiten gleichzeitig die Feuerungskontrolle durchzuführen.
Da die Feuerungskontrolle je nach Kanton und Gemeinde unterschiedlich organisiert wird, ist es nicht immer klar, wer nun diese Arbeit ausführen darf. Die Gemeinde oder der beauftragte amtliche Feuerungskontrolleur Ihrer Gemeinde, kann Ihnen da am besten Auskunft erteilen.
Die Feuerung wird im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Bestimmungen auf lufthygienische und energetische Grenzwerte kontrolliert. Die Kontrollergebnisse werden besprochen und rapportiert. Die Messergebnisse werden in unserem EDV-System hinterlegt und im Bedarfsfall so auch zu einem späteren Zeitpunkt einseh- und abrufbar.
Alle für die betreffende Gemeinde nötigen administrativen Aufgaben, werden von uns vollumfänglich für Sie erledigt. Somit haben Sie die Sicherheit, dass alle für die Feuerungskontrolle beauftragten Stellen über die Ausführung und die ermittelten Messergebnisse informiert werden. Dadurch entstehen Ihnen keine zusätzlichen Aufwände und Kosten.
Sind die Grenzwerte eingahalten, so werden die Messergebnisse besprochen, auf einem Rapport festgehalten und auf der Anlage hinterlegt. Wird jedoch bei der Feuerungskontrolle ein lufthygienischer oder energetischer Grenzwert überschritten, so werden diese besprochen und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen wird eine 30-tägige Einregulierungsfrist gesetzt. Dies bedeutet, dass die Anlage durch eine Servicefirma soweit einreguliert werden muss, so dass die Vorschriften wieder eingehalten werden. Sollte dies nicht mehr möglich sein, so wird auf Grund der letzten Messung eine Sanierungsverfügung erstellt. Die Sanierungsverfügung enthält eine Frist zur Behebung der Mängel. Gerade bei Ölheizungen kann es schon ausreichen, auf eine bessere Brennstoffqualität umzusteigen. Sind alle geringfügigen Massnahmen ausgeschöpft, so ist oftmals der Teil- oder komplete Ersatz der Anlage die einzige Möglichkeit, um die Grenzwerte einzuhalten.
Die Bestimmungen gelten für Feuerungsanlagen, die folgenden Zwecken dienen:
a. Raumheizung
b. Erzeugung von Prozesswärme
c. Erzeugung von Warm- oder Heisswasser
d. Dampferzeugung
Die Emissionen von Feuerungen, welche mit Heizöl «Extra leicht» betrieben werden,
dürfen folgende Werte nicht überschreiten:
Feuerungen für Heizöl «Extra leicht»
Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass hier nur die wesentlichsten Grenzwerte aufgeführt werden.
Für ausführliche Informationen stehen die verschiedenen Gesetze, Verordnungen, Weisungen und Empfehlungen zum Download bereit.
4 Ölfeuerungen
41 Feuerungen für Heizöl «Extra leicht»
1 Die Emissionen von Feuerungen, welche mit Heizöl «Extra leicht» betrieben werden, dürfen folgende Werte nicht überschreiten:
– Bezugsgrösse:
Die Grenzwerte für die gasförmigen Schadstoffe beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von |
3 % vol |
– Russzahl | 1 |
– Kohlenmonoxid (CO)
|
80 mg/m3 |
– Stickoxide (NOx), angegeben als Stickstoffdioxid |
|
a. Hellstrahler und Dunkelstrahler | 200 mg/m3 |
b. Anlagen mit einer Heizmediumtemperatur über 110 °C | 150 mg/m3 |
c. Übrige Anlagen | 120 mg/m3 |
– Ammoniak und Ammoniumverbindungen, angegeben als Ammoniak1 | 30 mg/m3 |
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Hinweise: 1Diese Emissionsbegrenzung ist nur für Feuerungsanlagen mit Entstickungseinrichtung von Bedeutung
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2 Die Emissionen von Schwefeloxiden sind durch den Grenzwert für den Schwefelgehalt nach Anhang 5 Ziffer 11 begrenzt. Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffer 6 für Schwefeloxide gelten nicht.
3 Abweichend von Absatz 1 dürfen bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über 300 MW die Emissionen von Stickoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid, 100 mg/m3 nicht überschreiten.
412 Ergänzende Bestimmungen über die Stickoxid-Emissionen
1 Für Feuerungen mit einer Heizmediumtemperatur über 150 °C, bei denen die Einhaltung des Stickoxid-Grenzwertes von 150 mg/m3 nach Ziffer 411 technisch oder betrieblich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar ist, kann die Behörde mildere Grenzwerte festlegen. Die Emissionen an Stickoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid, dürfen jedoch 250 mg/m3 nicht überschreiten.
2 und 3 …
413 …
414 Energetische Anforderungen
1 Die Abgasverluste von Heiz- und Dampfkesseln dürfen folgende Werte nicht überschreiten:
a. bei Gebläsebrennern mit einstufigem Brennerbetrieb und bei Ölverdampfungsbrennern
|
7 Prozent |
b. bei Gebläsebrennern
mit zweistufigem Brennerbetrieb: |
|
1. beim Betrieb der ersten Brennerstufe | 6 Prozent |
2. beim Betrieb der zweiten Brennerstufe | 8 Prozent |
1bis Die Abgasverluste von Heizkesseln zur Raumwärmeerzeugung oder Wassererwärmung, die ab dem 1. Januar 2019 in Betrieb genommen werden: |
4 Prozent |
2 Bei Heiz- und Dampfkesseln mit einer Absicherungstemperatur wärmeträgerseitig von über 110 °C, bei denen die Anforderungen nach Absatz 1 technisch oder betrieblich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar sind, kann die Behörde mildere Grenzwerte festlegen.